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JuraForum.deGesetzeAO§ 150 AO - Form und Inhalt der Steuererklärungen 

§ 150 AO - Form und Inhalt der Steuererklärungen

Abgabenordnung

   Vierter Teil (Durchführung der Besteuerung)
      Zweiter Abschnitt (Mitwirkungspflichten)
         2. Unterabschnitt (Steuererklärungen)

(1) Die Steuererklärungen sind nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, soweit nicht eine mündliche Steuererklärung zugelassen ist.
§ 87a ist nur anwendbar, soweit auf Grund eines Gesetzes oder einer nach Absatz 6 erlassenen Rechtsverordnung die Steuererklärung auf maschinell verwertbarem Datenträger oder durch Datenfernübertragung übermittelt werden darf.
Der Steuerpflichtige hat in der Steuererklärung die Steuer selbst zu berechnen, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist (Steueranmeldung).

(2) Die Angaben in den Steuererklärungen sind wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu machen.
Dies ist, wenn der Vordruck dies vorsieht, schriftlich zu versichern.

(3) Ordnen die Steuergesetze an, dass der Steuerpflichtige die Steuererklärung eigenhändig zu unterschreiben hat, so ist die Unterzeichnung durch einen Bevollmächtigten nur dann zulässig, wenn der Steuerpflichtige infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes oder durch längere Abwesenheit an der Unterschrift gehindert ist.
Die eigenhändige Unterschrift kann nachträglich verlangt werden, wenn der Hinderungsgrund weggefallen ist.

(4) Den Steuererklärungen müssen die Unterlagen beigefügt werden, die nach den Steuergesetzen vorzulegen sind.
Dritte Personen sind verpflichtet, hierfür erforderliche Bescheinigungen auszustellen.

(5) In die Vordrucke der Steuererklärung können auch Fragen aufgenommen werden, die zur Ergänzung der Besteuerungsunterlagen für Zwecke einer Statistik nach dem Gesetz über Steuerstatistiken erforderlich sind.
Die Finanzbehörden können ferner von Steuerpflichtigen Auskünfte verlangen, die für die Durchführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes erforderlich sind.
Die Finanzbehörden haben bei der Überprüfung der Angaben dieselben Befugnisse wie bei der Aufklärung der für die Besteuerung erheblichen Verhältnisse.

(6) (Anm.*) Zur Erleichterung und Vereinfachung des automatisierten Besteuerungsverfahrens kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass und unter welchen Voraussetzungen Steuererklärungen oder sonstige für das Besteuerungsverfahren erforderliche Daten ganz oder teilweise durch Datenfernübertragung oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern übermittelt werden können. Dabei können insbesondere geregelt werden:

Bei der Datenübermittlung ist ein sicheres Verfahren zu verwenden, das den Datenübermittler (Absender der Daten) authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes gewährleistet. Zur Authentifizierung des Datenübermittlers kann auch der elektronische Identitätsnachweis des Personalausweises genutzt werden; die dazu erforderlichen Daten dürfen zusammen mit den übrigen übermittelten Daten gespeichert und verwendet werden. Das Verfahren wird vom Bundesministerium der Finanzen im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt. Die Rechtsverordnung kann auch Ausnahmen von der Pflicht zur Verwendung dieses Verfahrens vorsehen. Einer Zustimmung des Bundesrates zu einer Rechtsverordnung nach den Sätzen 1 und 5 bedarf es nicht, soweit Kraftfahrzeugsteuer, Versicherungsteuer und Verbrauchsteuern mit Ausnahme der Biersteuer betroffen sind. Zur Regelung der Datenübermittlung kann in der Rechtsverordnung auf Veröffentlichungen sachverständiger Stellen verwiesen werden. Hierbei sind das Datum der Veröffentlichung, die Bezugsquelle und eine Stelle zu bezeichnen, bei der die Veröffentlichung archivmäßig gesichert niedergelegt ist. § 87a Absatz 3 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

(7) (Anm.*) Soweit die Steuergesetze anordnen, dass der Steuerpflichtige die Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln hat, kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zum Verfahren der elektronischen Übermittlung bestimmen; Absatz 6 Satz 2 bis 9 gilt entsprechend.

(8) (Anm.*) Ordnen die Steuergesetze an, dass die Finanzbehörde auf Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung der Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verzichten kann, ist einem solchen Antrag zu entsprechen, wenn eine Erklärungsabgabe nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist.
Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine Datenfernübertragung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre oder wenn der Steuerpflichtige nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen.


Fußnoten:

1) Red. Anm.:

weitergehende Erläuterungen zur Vorschrift siehe AEAO zu § 150 - Form und Inhalt der Steuererklärungen

2) Red. Anm.:

§ 150 Absatz 6 AO in der Fassung des Artikels 3 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131)

3) Red. Anm.:

§ 150 Absatz 7 AO in der Fassung des Artikels 3 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131), erstmals für Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen - siehe Anwendungsvorschrift Artikel 97 § 10a Absatz 1 EGAO

4) Red. Anm.:

§ 150 Absatz 8 AO angefügt durch Artikel 10 des Steuerbürokratieabbaugesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850)


Zu § 150: Geändert durch G vom 20. 12. 2008 (BGBl I S. 2850) und 1. 11. 2011 (BGBl I S. 2131) (5. 11. 2011).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Abgabenordnung (AO)
    • Vierter Teil (Durchführung der Besteuerung)
      • Erster Abschnitt (Erfassung der Steuerpflichtigen)
        • 2. Unterabschnitt (Anzeigepflichten)
      • § 138 Anzeigen über die Erwerbstätigkeit
      • Dritter Abschnitt (Festsetzungs- und Feststellungsverfahren)
        • 1. Unterabschnitt (Steuerfestsetzung)
          • I. (Allgemeine Vorschriften)
        • § 167 Steueranmeldung, Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern
  • Einkommensteuergesetz (EStG)
    • II. (Einkommen)
      • 3. (Gewinn)
    • § 5b Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen
      • 5. (Sonderausgaben)
    • § 10 Art der Aufwendungen
      • 8. (Die einzelnen Einkunftsarten)
        • g) (Sonstige Einkünfte (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7))
      • § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle
    • VI. (Steuererhebung)
      • 3. (Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer))
    • § 44a Abstandnahme vom Steuerabzug
    • § 45d Mitteilungen an das Bundeszentralamt für Steuern

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