JuraForum.de > Gesetze > AO > § 15 AO - Angehörige
Erster Teil (Einleitende Vorschriften)
Zweiter Abschnitt (Steuerliche Begriffsbestimmungen)
(1) Angehörige sind:
der Verlobte, | |
der Ehegatte, | |
Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, | |
Geschwister, | |
Kinder der Geschwister, | |
Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, | |
Geschwister der Eltern, | |
Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder). |
(2) Angehörige sind die in Absatz 1 aufgeführten Personen auch dann, wenn
in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe nicht mehr besteht; | |
in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist; | |
im Falle der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind. |
(1) Red. Anm.:
weitergehende Erläuterungen zur Vorschrift siehe AEAO zu § 15 - Angehörige
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