JuraForum.de > Gesetze > AO > § 149 AO - Abgabe der Steuererklärungen
Vierter Teil (Durchführung der Besteuerung)
Zweiter Abschnitt (Mitwirkungspflichten)
2. Unterabschnitt (Steuererklärungen)
(1) Die Steuergesetze bestimmen, wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist.
Zur Abgabe einer Steuererklärung ist auch verpflichtet, wer hierzu von der Finanzbehörde aufgefordert wird.
Die Aufforderung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
Die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung bleibt auch dann bestehen, wenn die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen geschätzt hat (§ 162).
(2) Soweit die Steuergesetze nichts anderes bestimmen, sind Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen, spätestens fünf Monate danach abzugeben.
Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des fünften Monats, der auf den Schluss des in dem Kalenderjahr begonnenen Wirtschaftsjahrs folgt. (Anm.*)
Fußnoten:
1) Red. Anm.:§ 149 Absatz 2 Satz 2 AO in der Fassung des Artikels 3 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131); erstmals für Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 beginnen - siehe Anwendungsvorschrift Artikel 97 § 10a Absatz 3 EGAO
Zu § 149: Geändert durch G vom 1. 11. 2011 (BGBl I S. 2131) (5. 11. 2011).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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