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JuraForum.deGesetzeAO§ 149 AO - Abgabe der Steuererklärungen 

Stand: 17.06.2013

§ 149 AO - Abgabe der Steuererklärungen

Abgabenordnung

   Vierter Teil (Durchführung der Besteuerung)
      Zweiter Abschnitt (Mitwirkungspflichten)
         2. Unterabschnitt (Steuererklärungen)

(1) Die Steuergesetze bestimmen, wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist. Zur Abgabe einer Steuererklärung ist auch verpflichtet, wer hierzu von der Finanzbehörde aufgefordert wird. Die Aufforderung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung bleibt auch dann bestehen, wenn die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen geschätzt hat (§ 162).

(2) Soweit die Steuergesetze nichts anderes bestimmen, sind Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen, spätestens fünf Monate danach abzugeben. Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des fünften Monats, der auf den Schluss des in dem Kalenderjahr begonnenen Wirtschaftsjahrs folgt.

(+++ § 149 Abs. 2 Satz 2: Zur erstmaligen Anwendung vgl. Art. 97 § 10a Abs. 3 AOEG 1977 +++)


Weitere Vorschriften um § 149 AO

Entscheidungen zu § 149 AO

  • BFH, 06.06.2007, II R 17/06
    1. Ein mehrere freigebige Zuwendungen zusammenfassender Schenkungsteuerbescheid, der die einzelnen der Besteuerung unterworfenen Lebenssachverhalte nicht konkret bezeichnet, ist mangels hinreichender inhaltlicher Bestimmtheit nichtig (BFH-Urteil vom 15. März 2007 II R 5/04, BStBl II 2007, 472). 2. Bleiben dem FA die Umstände, die es...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 149 AO:

  • Bewertungsgesetz (BewG)
    • Zweiter Teil (Besondere Bewertungsvorschriften)
      • Erster Abschnitt (Einheitsbewertung)
        • A. (Allgemeines)
      • § 28 Erklärungspflicht

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