JuraForum.de > Gesetze > AO > § 148 AO - Bewilligung von Erleichterungen
Vierter Teil (Durchführung der Besteuerung)
Zweiter Abschnitt (Mitwirkungspflichten)
1. Unterabschnitt (Führung von Büchern und
Aufzeichnungen)
Die Finanzbehörden können für einzelne Fälle oder für bestimmte Gruppen von Fällen Erleichterungen bewilligen, wenn die Einhaltung der durch die Steuergesetze begründeten Buchführungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten Härten mit sich bringt und die Besteuerung durch die Erleichterung nicht beeinträchtigt wird. Erleichterungen nach Satz 1 können rückwirkend bewilligt werden. Die Bewilligung kann widerrufen werden.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 148 AO:
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