Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeAO§ 140 AO - Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach anderen Gesetzen 

Stand: 20.05.2013

§ 140 AO - Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach anderen Gesetzen

Abgabenordnung

   Vierter Teil (Durchführung der Besteuerung)
      Zweiter Abschnitt (Mitwirkungspflichten)
         1. Unterabschnitt (Führung von Büchern und Aufzeichnungen)

Wer nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen Bücher und Aufzeichnungen zu führen hat, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, hat die Verpflichtungen, die ihm nach den anderen Gesetzen obliegen, auch für die Besteuerung zu erfüllen.


Weitere Vorschriften um § 140 AO

Entscheidungen zu § 140 AO

  • BFH, 26.09.2007, I B 54/07
    1. Der Steuerpflichtige ist gehalten, der Außenprüfung im Original in Papierform erstellte und später durch Scannen digitalisierte Ein- und Ausgangsrechnungen über sein Computersystem per Bildschirm lesbar zu machen. Er kann diese Verpflichtung nicht durch das Angebot des Ausdruckens auf Papier abwenden. 2. Der Datenzugriff der...
  • BFH, 26.09.2007, I B 53/07
    1. Der Steuerpflichtige ist gehalten, der Außenprüfung im Original in Papierform erstellte und später durch Scannen digitalisierte Ein- und Ausgangsrechnungen über sein Computersystem per Bildschirm lesbar zu machen. Er kann diese Verpflichtung nicht durch das Angebot des Ausdruckens auf Papier abwenden. 2. Der Datenzugriff der...
  • BAYOBLG, 09.11.2000, 4 St RR 126/00
    Zur Frage, die ob Einkommensteuerverkürzung vollendet wird, sofern die Abgabe einer Steuererklärung unterbleibt.

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 140 AO:

  • Abgabenordnung (AO)
    • Vierter Teil (Durchführung der Besteuerung)
      • Zweiter Abschnitt (Mitwirkungspflichten)
        • 1. Unterabschnitt (Führung von Büchern und Aufzeichnungen)
      • § 141 Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger
      • § 146 Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen
      • Dritter Abschnitt (Festsetzungs- und Feststellungsverfahren)
        • 1. Unterabschnitt (Steuerfestsetzung)
          • I. (Allgemeine Vorschriften)
        • § 158 Beweiskraft der Buchführung

Benutzer-Kommentare zu dieser Vorschrift

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon


Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 140 AO - Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach anderen Gesetzen"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche