JuraForum.de > Gesetze > AO > § 140 AO - Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach anderen Gesetzen
Stand: 20.05.2013
§ 140 AO - Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach anderen Gesetzen
Abgabenordnung
Vierter Teil (Durchführung der Besteuerung) Zweiter Abschnitt (Mitwirkungspflichten) 1. Unterabschnitt (Führung von Büchern und
Aufzeichnungen)
Wer nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen Bücher und Aufzeichnungen zu führen hat, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, hat die Verpflichtungen, die ihm nach den anderen Gesetzen obliegen, auch für die Besteuerung zu erfüllen.
1. Der Steuerpflichtige ist gehalten, der Außenprüfung im Original in Papierform erstellte und später durch Scannen digitalisierte Ein- und Ausgangsrechnungen über sein Computersystem per Bildschirm lesbar zu machen. Er kann diese Verpflichtung nicht durch das Angebot des Ausdruckens auf Papier abwenden.
2. Der Datenzugriff der...
1. Der Steuerpflichtige ist gehalten, der Außenprüfung im Original in Papierform erstellte und später durch Scannen digitalisierte Ein- und Ausgangsrechnungen über sein Computersystem per Bildschirm lesbar zu machen. Er kann diese Verpflichtung nicht durch das Angebot des Ausdruckens auf Papier abwenden.
2. Der Datenzugriff der...