JuraForum.de > Gesetze > AO > § 140 AO - Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach anderen Gesetzen
Vierter Teil (Durchführung der Besteuerung)
Zweiter Abschnitt (Mitwirkungspflichten)
1. Unterabschnitt (Führung von Büchern und Aufzeichnungen)
Wer nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen Bücher und Aufzeichnungen zu führen hat, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, hat die Verpflichtungen, die ihm nach den anderen Gesetzen obliegen, auch für die Besteuerung zu erfüllen.
Fußnoten:
1) Red. Anm.:weitergehende Erläuterungen zur Vorschrift siehe AEAO zu § 140 - Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach anderen Gesetzen
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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