( dauerhaft?)  

JuraForum.deGesetzeAO§ 140 AO - Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach anderen Gesetzen 

§ 140 AO - Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach anderen Gesetzen

Abgabenordnung

   Vierter Teil (Durchführung der Besteuerung)
      Zweiter Abschnitt (Mitwirkungspflichten)
         1. Unterabschnitt (Führung von Büchern und Aufzeichnungen)

Wer nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen Bücher und Aufzeichnungen zu führen hat, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, hat die Verpflichtungen, die ihm nach den anderen Gesetzen obliegen, auch für die Besteuerung zu erfüllen.


Fußnoten:

1) Red. Anm.:

weitergehende Erläuterungen zur Vorschrift siehe AEAO zu § 140 - Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach anderen Gesetzen



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Abgabenordnung (AO)
    • Vierter Teil (Durchführung der Besteuerung)
      • Zweiter Abschnitt (Mitwirkungspflichten)
        • 1. Unterabschnitt (Führung von Büchern und Aufzeichnungen)
      • § 141 Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger
      • § 146 Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen
      • Dritter Abschnitt (Festsetzungs- und Feststellungsverfahren)
        • 1. Unterabschnitt (Steuerfestsetzung)
          • I. (Allgemeine Vorschriften)
        • § 158 Beweiskraft der Buchführung

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:



http://www.juraforum.de/gesetze/ao/140-buchfuehrungs-und-aufzeichnungspflichten-nach-anderen-gesetzen

© "§ 140 AO - Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach anderen Gesetzen" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche

ANZEIGEN