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JuraForum.deGesetzeAO§ 139d AO - Verordnungsermächtigung 

Stand: 20.05.2013

§ 139d AO - Verordnungsermächtigung

Abgabenordnung

   Vierter Teil (Durchführung der Besteuerung)
      Erster Abschnitt (Erfassung der Steuerpflichtigen)
         3. Unterabschnitt (Identifikationsmerkmal)

Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates:

1.
organisatorische und technische Maßnahmen zur Wahrung des Steuergeheimnisses, insbesondere zur Verhinderung eines unbefugten Zugangs zu Daten, die durch § 30 geschützt sind,
2.
Richtlinien zur Vergabe der Identifikationsnummer nach § 139b und der Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c,
3.
Fristen, nach deren Ablauf die nach §§ 139b und 139c gespeicherten Daten zu löschen sind, sowie
4.
die Form und das Verfahren der Datenübermittlungen nach § 139b Abs. 6 bis 9.


Weitere Vorschriften um § 139d AO

Entscheidungen zu § 139d AO

  • BVERFG, 09.03.2004, 2 BvL 17/02
    1. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verlangt für das Steuerrecht, dass die Steuerpflichtigen durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden. Wird die Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt, kann dies die Verfassungswidrigkeit der...

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