JuraForum.de > Gesetze > AO > § 139d AO - Verordnungsermächtigung
Vierter Teil (Durchführung der Besteuerung)
Erster Abschnitt (Erfassung der Steuerpflichtigen)
3. Unterabschnitt (Identifikationsmerkmal)
Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates:
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