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JuraForum.deGesetzeAO§ 139c AO - Wirtschafts-Identifikationsnummer 

§ 139c AO - Wirtschafts-Identifikationsnummer

Abgabenordnung

   Vierter Teil (Durchführung der Besteuerung)
      Erster Abschnitt (Erfassung der Steuerpflichtigen)
         3. Unterabschnitt (Identifikationsmerkmal)

(1) Die Wirtschafts-Identifikationsnummer wird auf Anforderung der zuständigen Finanzbehörde vergeben.
Sie beginnt mit den Buchstaben "DE".
Jede Wirtschafts-Identifikationsnummer darf nur einmal vergeben werden.

(2) Die Finanzbehörden dürfen die Wirtschafts-Identifikationsnummer nur erheben und verwenden, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet.
Andere öffentliche oder nicht öffentliche Stellen dürfen die Wirtschafts-Identifikationsnummer nur erheben oder verwenden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder Geschäftszwecke oder für Datenübermittlungen zwischen ihnen und den Finanzbehörden erforderlich ist.
Soweit die Wirtschafts-Identifikationsnummer andere Nummern ersetzt, bleiben Rechtsvorschriften, die eine Übermittlung durch die Finanzbehörden an andere Behörden regeln, unberührt.

(3) Das Bundeszentralamt für Steuern speichert zu natürlichen Personen, die wirtschaftlich tätig sind, folgende Daten:

(4) Das Bundeszentralamt für Steuern speichert zu juristischen Personen folgende Daten:

(5) Das Bundeszentralamt für Steuern speichert zu Personenvereinigungen folgende Daten:

(6) Die Speicherung der in den Absätzen 3 bis 5 aufgeführten Daten erfolgt, um

(7) Die in Absatz 3 aufgeführten Daten dürfen nur für die in Absatz 6 genannten Zwecke verwendet werden, es sei denn, eine Rechtsvorschrift sieht eine andere Verwendung ausdrücklich vor.


Fußnoten:


Zu § 139c: Eingefügt durch G vom 15. 12. 2003 (BGBl I S. 2645), geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3310) und 22. 9. 2005 (BGBl I S. 2809).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Abgabenordnung (AO)
    • Vierter Teil (Durchführung der Besteuerung)
      • Erster Abschnitt (Erfassung der Steuerpflichtigen)
        • 3. Unterabschnitt (Identifikationsmerkmal)
      • § 139d Verordnungsermächtigung
    • Achter Teil (Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren)
      • Zweiter Abschnitt (Bußgeldvorschriften)
    • § 383a Zweckwidrige Verwendung des Identifikationsmerkmals nach § 139a
  • Einkommensteuergesetz (EStG)
    • VI. (Steuererhebung)
      • 2. (Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer))
    • § 39e Verfahren zur Bildung und Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale

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