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JuraForum.deGesetzeAO§ 139a AO - Identifikationsmerkmal 

§ 139a AO - Identifikationsmerkmal

Abgabenordnung

   Vierter Teil (Durchführung der Besteuerung)
      Erster Abschnitt (Erfassung der Steuerpflichtigen)
         3. Unterabschnitt (Identifikationsmerkmal)

(1) Das Bundeszentralamt für Steuern teilt jedem Steuerpflichtigen zum Zwecke der eindeutigen Identifizierung in Besteuerungsverfahren ein einheitliches und dauerhaftes Merkmal (Identifikationsmerkmal) zu, das bei Anträgen, Erklärungen oder Mitteilungen gegenüber Finanzbehörden anzugeben ist.
Es besteht aus einer Ziffernfolge, die nicht aus anderen Daten über den Steuerpflichtigen gebildet oder abgeleitet werden darf; die letzte Stelle ist eine Prüfziffer.
Natürliche Personen erhalten eine Identifikationsnummer, wirtschaftlich Tätige eine Wirtschafts- Identifikationsnummer.
Der Steuerpflichtige ist über die Zuteilung eines Identifikationsmerkmals unverzüglich zu unterrichten.

(2) Steuerpflichtiger im Sinne dieses Unterabschnitts ist jeder, der nach einem Steuergesetz steuerpflichtig ist.

(3) Wirtschaftlich Tätige im Sinne dieses Unterabschnitts sind:


Fußnoten:


Zu § 139a: Eingefügt durch G vom 15. 12. 2003 (BGBl I S. 2645), geändert durch G vom 22. 9. 2005 (BGBl I S. 2809).



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