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JuraForum.deGesetzeAO§ 139 AO - Anmeldung von Betrieben in besonderen Fällen 

Stand: 20.05.2013

§ 139 AO - Anmeldung von Betrieben in besonderen Fällen

Abgabenordnung

   Vierter Teil (Durchführung der Besteuerung)
      Erster Abschnitt (Erfassung der Steuerpflichtigen)
         2. Unterabschnitt (Anzeigepflichten)

(1) Wer Waren gewinnen oder herstellen will, an deren Gewinnung, Herstellung, Entfernung aus dem Herstellungsbetrieb oder Verbrauch innerhalb des Herstellungsbetriebs eine Verbrauchsteuerpflicht geknüpft ist, hat dies der zuständigen Finanzbehörde vor Eröffnung des Betriebs anzumelden. Das Gleiche gilt für den, der ein Unternehmen betreiben will, bei dem besondere Verkehrsteuern anfallen.

(2) Durch Rechtsverordnung können Bestimmungen über den Zeitpunkt, die Form und den Inhalt der Anmeldung getroffen werden. Die Rechtsverordnung erlässt die Bundesregierung, soweit es sich um Verkehrsteuern handelt, im Übrigen das Bundesministerium der Finanzen. Die Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen bedarf der Zustimmung des Bundesrates nur, soweit sie die Biersteuer betrifft.


Weitere Vorschriften um § 139 AO

Entscheidungen zu § 139 AO

  • BVERFG, 09.03.2004, 2 BvL 17/02
    1. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verlangt für das Steuerrecht, dass die Steuerpflichtigen durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden. Wird die Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt, kann dies die Verfassungswidrigkeit der...

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