JuraForum.de > Gesetze > AO > § 136 AO - Änderungsmitteilungen für die Personenstandsaufnahme
Vierter Teil (Durchführung der Besteuerung)
Erster Abschnitt (Erfassung der Steuerpflichtigen)
1. Unterabschnitt (Personenstands- und Betriebsaufnahme)
Die Meldebehörden haben die ihnen nach den Vorschriften über das Meldewesen der Länder bekannt gewordenen Änderungen in den Angaben nach § 135 dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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