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JuraForum.deGesetzeAO§ 136 AO - Änderungsmitteilungen für die Personenstandsaufnahme 

§ 136 AO - Änderungsmitteilungen für die Personenstandsaufnahme

Abgabenordnung

   Vierter Teil (Durchführung der Besteuerung)
      Erster Abschnitt (Erfassung der Steuerpflichtigen)
         1. Unterabschnitt (Personenstands- und Betriebsaufnahme)

Die Meldebehörden haben die ihnen nach den Vorschriften über das Meldewesen der Länder bekannt gewordenen Änderungen in den Angaben nach § 135 dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


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