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JuraForum.deGesetzeAO§ 130 AO - Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts 

Stand: 20.05.2013

§ 130 AO - Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts

Abgabenordnung

   Dritter Teil (Allgemeine Verfahrensvorschriften)
      Zweiter Abschnitt (Verwaltungsakte)

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur dann zurückgenommen werden, wenn

1.
er von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist,
2.
er durch unlautere Mittel, wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist,
3.
ihn der Begünstigte durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,
4.
seine Rechtswidrigkeit dem Begünstigten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.

(3) Erhält die Finanzbehörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Fall des Absatzes 2 Nr. 2.

(4) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist; § 26 Satz 2 bleibt unberührt.



Weitere Vorschriften um § 130 AO

Entscheidungen zu § 130 AO

  • BFH, 04.03.2009, I R 6/07
    1. Den Widerruf einer Freistellungsbescheinigung i.S. des § 50d Abs. 2 Satz 1 EStG 2002 kann der Vergütungsschuldner anfechten. 2. Überlässt eine im Ausland ansässige Gesellschaft einer inländischen Rundfunkanstalt Live-Fernsehübertragungsrechte an inländischen Sportveranstaltungen zur Ausstrahlung im Inland, so erzielt sie...
  • BFH, 09.12.2008, VII R 43/07
    1. Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt kann nach § 130 Abs. 2 AO nur dann zurückgenommen werden, wenn bei seinem Erlass von einem tatsächlich nicht gegebenen Sachverhalt ausgegangen oder das im Zeitpunkt seines Erlasses geltende Recht unrichtig angewandt worden ist; eine nachträgliche Änderung der Sach- oder...
  • OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN, 03.06.2008, 9 A 2762/06
    1. Wird ein Gebührenbescheid aufgehoben, weil die zugrundeliegende Gebührensatzung als nichtig erkannt worden ist, enthält der Aufhebungsbescheid - sofern nicht im Einzelfall ein abweichender Regelungswille ausdrücklich oder schlüssig erklärt wird - regelmäßig jedenfalls dann keine Regelung des Inhalts, eine Gebühr solle...
  • THUERINGER-OVG, 29.04.2008, 4 ZKO 610/07
    1. Wenn ein erster Beitragsbescheid die entstandene sachliche Beitragspflicht in der Höhe nicht ausschöpft, ist nach Thüringer Landesrecht eine Nacherhebung bis zur Höhe der Beitragsschuld regelmäßig zulässig; weder der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung noch die Bestandskraft des ursprünglichen Beitragsbescheids...
  • BFH, 12.02.2008, VII R 33/06
    Ist abgeführte Kapitalertragsteuer in einer Anrechnungsverfügung nicht angerechnet worden, so kann diese Anrechnung nach Ablauf der durch die Anrechnungsverfügung in Lauf gesetzten Zahlungsverjährungsfrist nicht mehr nachgeholt werden.
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 130 AO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 130 AO:

  • Abgabenordnung (AO)
    • Dritter Teil (Allgemeine Verfahrensvorschriften)
      • Zweiter Abschnitt (Verwaltungsakte)
    • § 131 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts
    • § 132 Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Änderung im Rechtsbehelfsverfahren
    • Vierter Teil (Durchführung der Besteuerung)
      • Dritter Abschnitt (Festsetzungs- und Feststellungsverfahren)
        • 1. Unterabschnitt (Steuerfestsetzung)
          • III. (Bestandskraft)
        • § 172 Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden
      • Vierter Abschnitt (Außenprüfung)
        • 2. Unterabschnitt (Verbindliche Zusagen auf Grund einer Außenprüfung)
      • § 207 Außerkrafttreten, Aufhebung und Änderung der verbindlichen Zusage

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