Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeAO§ 13 AO - Ständiger Vertreter 

Stand: 20.05.2013

§ 13 AO - Ständiger Vertreter

Abgabenordnung

   Erster Teil (Einleitende Vorschriften)
      Zweiter Abschnitt (Steuerliche Begriffsbestimmungen)

Ständiger Vertreter ist eine Person, die nachhaltig die Geschäfte eines Unternehmens besorgt und dabei dessen Sachweisungen unterliegt. Ständiger Vertreter ist insbesondere eine Person, die für ein Unternehmen nachhaltig

1.
Verträge abschließt oder vermittelt oder Aufträge einholt oder
2.
einen Bestand von Gütern oder Waren unterhält und davon Auslieferungen vornimmt.


Weitere Vorschriften um § 13 AO

Benutzer-Kommentare zu dieser Vorschrift

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon


Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 13 AO - Ständiger Vertreter"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche