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JuraForum.deGesetzeAO§ 13 AO - Ständiger Vertreter 

§ 13 AO - Ständiger Vertreter

Abgabenordnung


   Erster Teil (Einleitende Vorschriften)
      Zweiter Abschnitt (Steuerliche Begriffsbestimmungen)

Ständiger Vertreter ist eine Person, die nachhaltig die Geschäfte eines Unternehmens besorgt und dabei dessen Sachweisungen unterliegt. Ständiger Vertreter ist insbesondere eine Person, die für ein Unternehmen nachhaltig

1.

Verträge abschließt oder vermittelt oder Aufträge einholt oder

2.

einen Bestand von Gütern oder Waren unterhält und davon Auslieferungen vornimmt.



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