( Angemeldet bleiben?)  

JuraForum.deGesetzeAO§ 129 AO - Offenbare Unrichtigkeiten beim Erlass eines Verwaltungsakts  

§ 129 AO - Offenbare Unrichtigkeiten beim Erlass eines Verwaltungsakts

Abgabenordnung


   Dritter Teil (Allgemeine Verfahrensvorschriften)
      Zweiter Abschnitt (Verwaltungsakte)

Die Finanzbehörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Wird zu einem schriftlich ergangenen Verwaltungsakt die Berichtigung begehrt, ist die Finanzbehörde berechtigt, die Vorlage des Schriftstücks zu verlangen, das berichtigt werden soll.



(1) Red. Anm.:
weitergehende Erläuterungen zur Vorschrift siehe AEAO zu § 129 - Offenbare Unrichtigkeit beim Erlass eines Verwaltungsaktes



Weitere Paragraphen:


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:


http://www.juraforum.de/gesetze/ao/129-offenbare-unrichtigkeiten-beim-erlass-eines-verwaltungsakts

© "§ 129 AO - Offenbare Unrichtigkeiten beim Erlass eines Verwaltungsakts " lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche

ANZEIGEN