JuraForum.de > Gesetze > AO > § 129 AO - Offenbare Unrichtigkeiten beim Erlass eines Verwaltungsakts
Dritter Teil (Allgemeine Verfahrensvorschriften)
Zweiter Abschnitt (Verwaltungsakte)
Die Finanzbehörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Wird zu einem schriftlich ergangenen Verwaltungsakt die Berichtigung begehrt, ist die Finanzbehörde berechtigt, die Vorlage des Schriftstücks zu verlangen, das berichtigt werden soll.
(1) Red. Anm.:
weitergehende Erläuterungen zur Vorschrift siehe AEAO zu § 129 - Offenbare Unrichtigkeit beim Erlass eines Verwaltungsaktes
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