Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeAO§ 129 AO - Offenbare Unrichtigkeiten beim Erlass eines Verwaltungsakts 

Stand: 20.05.2013

§ 129 AO - Offenbare Unrichtigkeiten beim Erlass eines Verwaltungsakts

Abgabenordnung

   Dritter Teil (Allgemeine Verfahrensvorschriften)
      Zweiter Abschnitt (Verwaltungsakte)

Die Finanzbehörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Wird zu einem schriftlich ergangenen Verwaltungsakt die Berichtigung begehrt, ist die Finanzbehörde berechtigt, die Vorlage des Schriftstücks zu verlangen, das berichtigt werden soll.



Weitere Vorschriften um § 129 AO

Entscheidungen zu § 129 AO

  • BFH, 19.08.2008, IX R 71/07
    Mit dem Erwerb neuer Anteile im Zuge der Verschmelzung beginnt für den Anteilseigner die nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG maßgebliche Veräußerungsfrist von einem Jahr.
  • BFH, 22.08.2007, X R 39/02
    Enthält der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung des (gewerblichen) Gewinns keine Feststellung zur Tarifbegrenzung nach § 32c EStG a.F., so entfaltet dieser Grundlagenbescheid insoweit keine Bindungswirkung für die Einkommensteuerbescheide der Gesellschafter/Gemeinschafter. Hat die Finanzbehörde in diesem...

Erwähnungen von § 129 AO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 129 AO:

  • Einkommensteuergesetz (EStG)
    • IX. (Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften)
  • § 50d Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen und der §§ 43b und 50g
  • Abgabenordnung (AO)
    • Vierter Teil (Durchführung der Besteuerung)
      • Dritter Abschnitt (Festsetzungs- und Feststellungsverfahren)
        • 1. Unterabschnitt (Steuerfestsetzung)
          • II. (Festsetzungsverjährung)
        • § 169 Festsetzungsfrist
        • § 170 Beginn der Festsetzungsfrist
        • § 171 Ablaufhemmung
          • III. (Bestandskraft)
        • § 177 Berichtigung von materiellen Fehlern
    • Fünfter Teil (Erhebungsverfahren)
      • Erster Abschnitt (Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis)
        • 3. Unterabschnitt (Zahlungsverjährung)
      • § 229 Beginn der Verjährung
      • Zweiter Abschnitt (Verzinsung, Säumniszuschläge)
        • 1. Unterabschnitt (Verzinsung)
      • § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen
      • § 234 Stundungszinsen
      • § 235 Verzinsung von hinterzogenen Steuern
      • § 236 Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge
      • § 237 Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung
      • § 239 Festsetzung der Zinsen
        • 2. Unterabschnitt (Säumniszuschläge)
      • § 240 Säumniszuschläge
    • Sechster Teil (Vollstreckung)
      • Zweiter Abschnitt (Vollstreckung wegen Geldforderungen)
        • 2. Unterabschnitt (Aufteilung einer Gesamtschuld)
      • § 273 Aufteilungsmaßstab für Steuernachforderungen
      • § 280 Änderung des Aufteilungsbescheids
    • Siebenter Teil (Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren)
      • Zweiter Abschnitt (Verfahrensvorschriften)
    • § 365 Anwendung von Verfahrensvorschriften

Benutzer-Kommentare zu § 129 AO

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon


Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 129 AO - Offenbare Unrichtigkeiten beim Erlass eines Verwaltungsakts"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche