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JuraForum.deGesetzeAO§ 127 AO - Folgen von Verfahrens- und Formfehlern 

Stand: 20.05.2013

§ 127 AO - Folgen von Verfahrens- und Formfehlern

Abgabenordnung

   Dritter Teil (Allgemeine Verfahrensvorschriften)
      Zweiter Abschnitt (Verwaltungsakte)

Die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 125 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können.


Weitere Vorschriften um § 127 AO

Entscheidungen zu § 127 AO

  • BFH, 24.04.2008, IV R 50/06
    1. Hat ein Steuerpflichtiger wegen unzutreffender Aufteilung des Gewinns Einspruch nur für das Vorjahr eingelegt, beantragt er damit nicht zugleich konkludent, die Einkommensteuer für das Folgejahr heraufzusetzen. 2. § 127 AO ist auf die Korrekturvorschrift des § 174 Abs. 4 AO nicht anwendbar. 3. Für den rechtmäßigen Erlass...
  • NIEDERSAECHSISCHES-OVG, 02.02.2006, 9 LA 32/04
    1. Niedersächsische Vollstreckungsbehörden sind nicht befugt, Forderungspfändungen im Land Bremen vorzunehmen. 2. Nimmt eine niedersächsische Vollstreckungsbehörde eine Forderungspfändung im Land Bremen vor, so führt allein diese Kompetenzüberschreitung nicht zur Aufhebung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung.
  • VGH-BADEN-WUERTTEMBERG, 25.03.2004, 2 S 1422/03
    1. Weist eine Verbandssatzung dem beklagten Gemeindeverwaltungsverband auf der Grundlage des § 61 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GemO die "Erledigung" von Abgabengeschäften zu, handelt der Gemeindeverwaltungsverband nicht als sachlich zuständige Behörde, wenn er die Vertretung der Mitgliedsgemeinde nicht offen legt und damit einen...

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