JuraForum.de > Gesetze > AO > § 123 AO - Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten
Dritter Teil (Allgemeine Verfahrensvorschriften)
Zweiter Abschnitt (Verwaltungsakte)
Ein Beteiligter ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat der Finanzbehörde auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist einen Empfangsbevollmächtigten im Inland zu benennen. Unterlässt er dies, so gilt ein an ihn gerichtetes Schriftstück einen Monat nach der Aufgabe zur Post und ein elektronisch übermitteltes Dokument am dritten Tage nach der Absendung als zugegangen. Dies gilt nicht, wenn feststeht, dass das Schriftstück oder das elektronische Dokument den Empfänger nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt erreicht hat. Auf die Rechtsfolgen der Unterlassung ist der Beteiligte hinzuweisen.
(1) Red. Anm.:
weitergehende Erläuterungen zur Vorschrift siehe AEAO zu § 123 - Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten
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