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JuraForum.deGesetzeAO§ 12 AO - Betriebstätte 

Stand: 20.05.2013

§ 12 AO - Betriebstätte

Abgabenordnung

   Erster Teil (Einleitende Vorschriften)
      Zweiter Abschnitt (Steuerliche Begriffsbestimmungen)

Betriebstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Als Betriebstätten sind insbesondere anzusehen:

1.
die Stätte der Geschäftsleitung,
2.
Zweigniederlassungen,
3.
Geschäftsstellen,
4.
Fabrikations- oder Werkstätten,
5.
Warenlager,
6.
Ein- oder Verkaufsstellen,
7.
Bergwerke, Steinbrüche oder andere stehende, örtlich fortschreitende oder schwimmende Stätten der Gewinnung von Bodenschätzen,
8.
Bauausführungen oder Montagen, auch örtlich fortschreitende oder schwimmende, wenn
a)
die einzelne Bauausführung oder Montage oder
b)
eine von mehreren zeitlich nebeneinander bestehenden Bauausführungen oder Montagen oder
c)
mehrere ohne Unterbrechung aufeinander folgende Bauausführungen oder Montagen
länger als sechs Monate dauern.



Weitere Vorschriften um § 12 AO

Entscheidungen zu § 12 AO

  • BFH, 04.06.2008, I R 30/07
    1. Eine Betriebsstätte i.S. von § 12 Satz 1 AO erfordert, dass der Unternehmer eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht über die von ihm genutzte Geschäftseinrichtung oder Anlage hat (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung). 2. Das bloße Tätigwerden in den Räumlichkeiten des Vertragspartners genügt für sich...
  • BFH, 19.12.2007, I R 19/06
    1. Nicht ausländische Einkünfte i.S. von § 2 Abs. 1 AStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG sind auch solche aus beschränkter Steuerpflicht i.S. von § 1 Abs. 4 und § 49 EStG. 2. Bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb, die ein Berufssportler durch Werbeeinnahmen (z.B. durch das Mitwirken in Werbefilmen, bei Fotoreklamen, Pressekonferenzen...
  • OVG-RHEINLAND-PFALZ, 27.04.2004, 6 A10101/04.OVG
    Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die kraft ihrer Rechtsform nach Maßgabe von § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG dem Grunde nach gewerbesteuerpflichtig sind, erfüllen allein mit Rücksicht darauf das für die Kammerzugehörigkeit nach § 2 Abs. 1 IHKG begriffskonstitutive Tatbestandsmerkmal, "sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt...
  • OVG-RHEINLAND-PFALZ, 27.06.2003, 6 A 10170/03.OVG
    Der Fremdenverkehrsbeitragspflicht unterliegen Telekommunikationsunternehmen mit ihren ortsfesten Geschäftseinrichtungen und Anlagen in der Fremdenverkehrsgemeinde (z.B. Telefonzellen, Vermittlungsstellen, Telekommunikationsleitungen). Eine Schätzung der Beitragsgrundlagen ist unter Berücksichtigung der maßgeblichen Umstände von...
  • BAYERISCHER-VGH, 29.11.2002, 4 B 98.1347
    1. Eine Vorauszahlung darf (auch) auf den Fremdenverkehrsbeitrag nicht mehr festgesetzt werden, wenn die Beitragsschuld bereits endgültig entstanden ist. 2. Ein Vorteil durch den Fremdenverkehr kann bei einem Ortsfremden nur aus derjenigen Geschäftstätigkeit hergeleitet werden, mit der der Betroffene in nicht nur vorübergehender,...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 12 AO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 12 AO:

  • Abgabenordnung (AO)
    • Vierter Teil (Durchführung der Besteuerung)
      • Vierter Abschnitt (Außenprüfung)
        • 2. Unterabschnitt (Verbindliche Zusagen auf Grund einer Außenprüfung)
      • § 204 Voraussetzung der verbindlichen Zusage
      • § 205 Form der verbindlichen Zusage
      • § 206 Bindungswirkung
      • § 207 Außerkrafttreten, Aufhebung und Änderung der verbindlichen Zusage

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