JuraForum.de > Gesetze > AO > § 12 AO - Betriebstätte
Erster Teil (Einleitende Vorschriften)
Zweiter Abschnitt (Steuerliche Begriffsbestimmungen)
Betriebstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Als Betriebstätten sind insbesondere anzusehen:
die Stätte der Geschäftsleitung, | |||||||||||
Zweigniederlassungen, | |||||||||||
Geschäftsstellen, | |||||||||||
Fabrikations- oder Werkstätten, | |||||||||||
Warenlager, | |||||||||||
Ein- oder Verkaufsstellen, | |||||||||||
Bergwerke, Steinbrüche oder andere stehende, örtlich fortschreitende oder schwimmende Stätten der Gewinnung von Bodenschätzen, | |||||||||||
Bauausführungen oder Montagen, auch örtlich fortschreitende oder schwimmende, wenn
länger als sechs Monate dauern. |
(1) Red. Anm.:
weitergehende Erläuterungen zur Vorschrift siehe AEAO zu § 12 - Betriebstätte
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