JuraForum.de > Gesetze > AO > § 118 AO - Begriff des Verwaltungsakts
Dritter Teil (Allgemeine Verfahrensvorschriften)
Zweiter Abschnitt (Verwaltungsakte)
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.
Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
Fußnoten:
1) Red. Anm.:weitergehende Erläuterungen zur Vorschrift siehe AEAO zu § 118 - Begriff des Verwaltungsaktes
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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