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JuraForum.deGesetzeAO§ 113 AO - Auswahl der Behörde 

§ 113 AO - Auswahl der Behörde

Abgabenordnung

   Dritter Teil (Allgemeine Verfahrensvorschriften)
      Erster Abschnitt (Verfahrensgrundsätze)
         5. Unterabschnitt (Rechts- und Amtshilfe)

Kommen für die Amtshilfe mehrere Behörden in Betracht, so soll nach Möglichkeit eine Behörde der untersten Verwaltungsstufe des Verwaltungszweigs ersucht werden, dem die ersuchende Finanzbehörde angehört.



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