JuraForum.de > Gesetze > AO > § 113 AO - Auswahl der Behörde
Dritter Teil (Allgemeine Verfahrensvorschriften)
Erster Abschnitt (Verfahrensgrundsätze)
5. Unterabschnitt (Rechts- und Amtshilfe)
Kommen für die Amtshilfe mehrere Behörden in Betracht, so soll nach Möglichkeit eine Behörde der untersten Verwaltungsstufe des Verwaltungszweigs ersucht werden, dem die ersuchende Finanzbehörde angehört.
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