JuraForum.de > Gesetze > AO > § 112 AO - Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe
Dritter Teil (Allgemeine Verfahrensvorschriften)
Erster Abschnitt (Verfahrensgrundsätze)
5. Unterabschnitt (Rechts- und Amtshilfe)
(1) Eine Finanzbehörde kann um Amtshilfe insbesondere dann ersuchen, wenn sie
(2) Die ersuchte Behörde darf Hilfe nicht leisten, wenn sie hierzu aus rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist.
(3) Die ersuchte Behörde braucht Hilfe nicht zu leisten, wenn
(4) Die ersuchte Behörde darf die Hilfe nicht deshalb verweigern, weil sie das Ersuchen aus anderen als den in Absatz 3 genannten Gründen oder weil sie die mit der Amtshilfe zu verwirklichende Maßnahme für unzweckmäßig hält.
(5) Hält die ersuchte Behörde sich zur Hilfe nicht für verpflichtet, so teilt sie der ersuchenden Finanzbehörde ihre Auffassung mit.
Besteht diese auf der Amtshilfe, so entscheidet über die Verpflichtung zur Amtshilfe die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde oder, sofern eine solche nicht besteht, die für die ersuchte Behörde fachlich zuständige Aufsichtsbehörde.
Fußnoten:
1) Red. Anm.:weitergehende Erläuterungen zur Vorschrift siehe AEAO zu § 112 - Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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