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JuraForum.deGesetzeAO§ 111 AO - Amtshilfepflicht 

§ 111 AO - Amtshilfepflicht

Abgabenordnung

   Dritter Teil (Allgemeine Verfahrensvorschriften)
      Erster Abschnitt (Verfahrensgrundsätze)
         5. Unterabschnitt (Rechts- und Amtshilfe)

(1) Alle Gerichte und Behörden haben die zur Durchführung der Besteuerung erforderliche Amtshilfe zu leisten.
§ 102 bleibt unberührt.

(2) Amtshilfe liegt nicht vor, wenn

(3) Schuldenverwaltungen, Kreditinstitute sowie Betriebe gewerblicher Art der Körperschaften des öffentlichen Rechts fallen nicht unter diese Vorschrift.

(4) Auf dem Gebiet der Zollverwaltung erstreckt sich die Amtshilfepflicht auch auf diejenigen dem öffentlichen Verkehr oder dem öffentlichen Warenumschlag dienenden Unternehmen, die das Bundesministerium der Finanzen als Zollhilfsorgane besonders bestellt hat, und auf die Bediensteten dieser Unternehmen.

(5) Die §§ 105 und 106 sind entsprechend anzuwenden.


Fußnoten:

1) Red. Anm.:

weitergehende Erläuterungen zur Vorschrift siehe AEAO zu § 111 - Amtshilfepflicht



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
    • Zweiter Abschnitt (Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen)
      • Dritter Unterabschnitt (Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit)
    • § 23 Rechtsstellung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

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