JuraForum.de > Gesetze > AO > § 11 AO - Sitz
Erster Teil (Einleitende Vorschriften)
Zweiter Abschnitt (Steuerliche Begriffsbestimmungen)
Den Sitz hat eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem Ort, der durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag, Satzung, Stiftungsgeschäft oder dergleichen bestimmt ist.
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