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JuraForum.deGesetzeAO§ 107 AO - Entschädigung der Auskunftspflichtigen und der Sachverständigen 

Stand: 20.05.2013

§ 107 AO - Entschädigung der Auskunftspflichtigen und der Sachverständigen

Abgabenordnung

   Dritter Teil (Allgemeine Verfahrensvorschriften)
      Erster Abschnitt (Verfahrensgrundsätze)
         3. Unterabschnitt (Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel)
            V. (Entschädigung der Auskunftspflichtigen und der Sachverständigen)

Auskunftspflichtige und Sachverständige, die die Finanzbehörde zu Beweiszwecken herangezogen hat, erhalten auf Antrag eine Entschädigung oder Vergütung in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes. Dies gilt nicht für die Beteiligten und für die Personen, die für die Beteiligten die Auskunftspflicht zu erfüllen haben.


Weitere Vorschriften um § 107 AO

Erwähnungen in anderen Vorschriften

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