JuraForum.de > Gesetze > AO > § 107 AO - Entschädigung der Auskunftspflichtigen und der Sachverständigen
Dritter Teil (Allgemeine Verfahrensvorschriften)
Erster Abschnitt (Verfahrensgrundsätze)
3. Unterabschnitt (Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel)
V. (Entschädigung der Auskunftspflichtigen und der Sachverständigen)
Auskunftspflichtige und Sachverständige, die die Finanzbehörde zu Beweiszwecken herangezogen hat, erhalten auf Antrag eine Entschädigung oder Vergütung in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes.
Dies gilt nicht für die Beteiligten und für die Personen, die für die Beteiligten die Auskunftspflicht zu erfüllen haben.
Fußnoten:
1) Red. Anm.:weitergehende Erläuterungen zur Vorschrift siehe AEAO zu § 107 - Entschädigung der Auskunftspflichtigen und Sachverständigen
Zu § 107: Geändert durch G vom 5. 5. 2004 (BGBl I S. 718).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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