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JuraForum.deGesetzeAO§ 107 AO - Entschädigung der Auskunftspflichtigen und der Sachverständigen 

§ 107 AO - Entschädigung der Auskunftspflichtigen und der Sachverständigen

Abgabenordnung

   Dritter Teil (Allgemeine Verfahrensvorschriften)
      Erster Abschnitt (Verfahrensgrundsätze)
         3. Unterabschnitt (Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel)
            V. (Entschädigung der Auskunftspflichtigen und der Sachverständigen)

Auskunftspflichtige und Sachverständige, die die Finanzbehörde zu Beweiszwecken herangezogen hat, erhalten auf Antrag eine Entschädigung oder Vergütung in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes.
Dies gilt nicht für die Beteiligten und für die Personen, die für die Beteiligten die Auskunftspflicht zu erfüllen haben.


Fußnoten:

1) Red. Anm.:

weitergehende Erläuterungen zur Vorschrift siehe AEAO zu § 107 - Entschädigung der Auskunftspflichtigen und Sachverständigen


Zu § 107: Geändert durch G vom 5. 5. 2004 (BGBl I S. 718).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


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