JuraForum.de > Gesetze > AO > § 107 AO - Entschädigung der Auskunftspflichtigen und der Sachverständigen
Dritter Teil (Allgemeine Verfahrensvorschriften)
Erster Abschnitt (Verfahrensgrundsätze)
3. Unterabschnitt (Besteuerungsgrundsätze,
Beweismittel)
V. (Entschädigung der Auskunftspflichtigen
und der Sachverständigen)
Auskunftspflichtige und Sachverständige, die die Finanzbehörde zu Beweiszwecken herangezogen hat, erhalten auf Antrag eine Entschädigung oder Vergütung in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes. Dies gilt nicht für die Beteiligten und für die Personen, die für die Beteiligten die Auskunftspflicht zu erfüllen haben.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 107 AO:
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