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JuraForum.deGesetzeAO§ 106 AO - Beschränkung der Auskunfts- und Vorlagepflicht bei Beeinträchtigung des staatlichen Wohls 

Stand: 20.05.2013

§ 106 AO - Beschränkung der Auskunfts- und Vorlagepflicht bei Beeinträchtigung des staatlichen Wohls

Abgabenordnung

   Dritter Teil (Allgemeine Verfahrensvorschriften)
      Erster Abschnitt (Verfahrensgrundsätze)
         3. Unterabschnitt (Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel)
            IV. (Auskunfts- und Vorlageverweigerungsrechte)

Eine Auskunft oder die Vorlage von Urkunden darf nicht gefordert werden, wenn die zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde erklärt, dass die Auskunft oder Vorlage dem Wohl des Bundes oder eines Landes erhebliche Nachteile bereiten würde.


Weitere Vorschriften um § 106 AO

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 106 AO:

  • Abgabenordnung (AO)
    • Dritter Teil (Allgemeine Verfahrensvorschriften)
      • Erster Abschnitt (Verfahrensgrundsätze)
        • 5. Unterabschnitt (Rechts- und Amtshilfe)
      • § 111 Amtshilfepflicht

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