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JuraForum.deGesetzeAO§ 105 AO - Verhältnis der Auskunfts- und Vorlagepflicht zur Schweigepflicht öffentlicher Stellen 

Stand: 20.05.2013

§ 105 AO - Verhältnis der Auskunfts- und Vorlagepflicht zur Schweigepflicht öffentlicher Stellen

Abgabenordnung

   Dritter Teil (Allgemeine Verfahrensvorschriften)
      Erster Abschnitt (Verfahrensgrundsätze)
         3. Unterabschnitt (Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel)
            IV. (Auskunfts- und Vorlageverweigerungsrechte)

(1) Die Verpflichtung der Behörden oder sonstiger öffentlicher Stellen einschließlich der Deutschen Bundesbank, der Staatsbanken und der Schuldenverwaltungen sowie der Organe und Bediensteten dieser Stellen zur Verschwiegenheit gilt nicht für ihre Auskunfts- und Vorlagepflicht gegenüber den Finanzbehörden.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Behörden und die mit postdienstlichen Verrichtungen betrauten Personen gesetzlich verpflichtet sind, das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis zu wahren.



Weitere Vorschriften um § 105 AO

Erwähnungen von § 105 AO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 105 AO:

  • Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
    • Zweiter Abschnitt (Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen)
      • Dritter Unterabschnitt (Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit)
    • § 23 Rechtsstellung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
  • Abgabenordnung (AO)
    • Dritter Teil (Allgemeine Verfahrensvorschriften)
      • Erster Abschnitt (Verfahrensgrundsätze)
        • 5. Unterabschnitt (Rechts- und Amtshilfe)
      • § 111 Amtshilfepflicht
      • § 116 Anzeige von Steuerstraftaten

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