JuraForum.de > Gesetze > AO > § 104 AO - Verweigerung der Erstattung eines Gutachtens und der Vorlage von Urkunden
Dritter Teil (Allgemeine Verfahrensvorschriften)
Erster Abschnitt (Verfahrensgrundsätze)
3. Unterabschnitt (Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel)
IV. (Auskunfts- und Vorlageverweigerungsrechte)
(1) Soweit die Auskunft verweigert werden darf, kann auch die Erstattung eines Gutachtens und die Vorlage von Urkunden oder Wertsachen verweigert werden.
§ 102 Abs. 4 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Nicht verweigert werden kann die Vorlage von Urkunden und Wertsachen, die für den Beteiligten aufbewahrt werden, soweit der Beteiligte bei eigenem Gewahrsam zur Vorlage verpflichtet wäre.
Für den Beteiligten aufbewahrt werden auch die für ihn geführten Geschäftsbücher und sonstigen Aufzeichnungen.
Fußnoten:
1) Red. Anm.:weitergehende Erläuterungen zur Vorschrift siehe AEAO zu § 104 - Verweigerung der Erstattung eines Gutachtens und der Vorlage von Urkunden
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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