JuraForum.de > Gesetze > AO > § 101 AO - Auskunfts- und Eidesverweigerungsrecht der Angehörigen
Dritter Teil (Allgemeine Verfahrensvorschriften)
Erster Abschnitt (Verfahrensgrundsätze)
3. Unterabschnitt (Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel)
IV. (Auskunfts- und Vorlageverweigerungsrechte)
(1) Die Angehörigen (§ 15) eines Beteiligten können die Auskunft verweigern, soweit sie nicht selbst als Beteiligte über ihre eigenen steuerlichen Verhältnisse auskunftspflichtig sind oder die Auskunftspflicht für einen Beteiligten zu erfüllen haben.
Die Angehörigen sind über das Auskunftsverweigerungsrecht zu belehren.
Die Belehrung ist aktenkundig zu machen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Personen haben ferner das Recht, die Beeidigung ihrer Auskunft zu verweigern.
Absatz 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
Fußnoten:
1) Red. Anm.:weitergehende Erläuterungen zur Vorschrift siehe AEAO zu § 101 - Auskunfts- und Eidesverweigerungsrecht der Angehörigen
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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