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JuraForum.deGesetzeAnfG§ 6 AnfG - Gesellschafterdarlehen 

Stand: 19.04.2013

§ 6 AnfG - Gesellschafterdarlehen

Gesetz über die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Insolvenzverfahrens

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die für die Forderung eines Gesellschafters auf Rückgewähr eines Darlehens im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 der Insolvenzordnung oder für eine gleichgestellte Forderung

1.
Sicherung gewährt hat, wenn die Handlung in den letzten zehn Jahren vor Erlangung des vollstreckbaren Schuldtitels oder danach vorgenommen worden ist, oder
2.
Befriedigung gewährt hat, wenn die Handlung im letzten Jahr vor Erlangung des vollstreckbaren Schuldtitels oder danach vorgenommen worden ist.

Wurde ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach § 26 Abs. 1 der Insolvenzordnung abgewiesen, bevor der Gläubiger einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat, so beginnt die Anfechtungsfrist mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn nach dem Schluss des Jahres, in dem der Gläubiger den vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat, drei Jahre verstrichen sind. Wurde die Handlung später vorgenommen, so ist die Anfechtung drei Jahre nach dem Schluss des Jahres ausgeschlossen, in dem die Handlung vorgenommen worden ist.


Weitere Vorschriften um § 6 AnfG

Entscheidungen zu § 6 AnfG

  • BGH, 22.12.2005, IX ZR 190/02
    a) Tilgt die schuldende GmbH mit Mitteln des Gesellschaftsvermögens einen von einem Gesellschafter eigenkapitalersetzend besicherten Kredit und wird sie anschließend vorgefasster Absicht gemäß nach Sitzverlegung ins Ausland sofort still liquidiert, kann eine anfechtbare Rechtshandlung der Schuldnerin darin bestanden haben, dass sie...
  • SAARLAENDISCHES-OLG, 14.12.2004, 4 U 639/03
    a) Eine objektive Gläubigerbenachteiligung gem. § 1 Abs. 1 AnfG scheidet aus, wenn der veräußerte Gegenstand Wert ausschöpfend belastet ist. b) Die Unzulänglichkeit des Schuldnervermögens setzt nicht voraus, dass der Gläubiger erfolglos versucht hat, in Vermögenswerte eines neben dem Schuldner haftenden weiteren...
  • OLG-HAMM, 04.07.2002, 27 U 187/01
    1. Die Berufung auf die Versäumung einer Frist zur Gläubigeranfechtung kann als widersprüchliches Verhalten auch dann treuwidrig sein, wenn der Anfechtungsgegner nicht arglistig gehandelt, aber den Gläubiger durch Erklärung, auf die Fristeinhaltung zu verzichten, von der rechtzeitigen Erhebung der Anfechtungsklage abgehalten...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 6 AnfG:

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