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JuraForum.deGesetzeAnfG§ 20 AnfG - Übergangsregeln 

Stand: 20.05.2013

§ 20 AnfG - Übergangsregeln

Gesetz über die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Insolvenzverfahrens

(1) Dieses Gesetz ist auf die vor dem 1. Januar 1999 vorgenommenen Rechtshandlungen nur anzuwenden, soweit diese nicht nach dem bisherigen Recht der Anfechtung entzogen oder in geringerem Umfang unterworfen sind.

(2) Das Gesetz, betreffend die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Konkursverfahrens in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 311-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 4. Juli 1980 (BGBl. I S. 836), wird aufgehoben. Es ist jedoch weiter auf die Fälle anzuwenden, bei denen die Anfechtbarkeit vor dem 1. Januar 1999 gerichtlich geltend gemacht worden ist.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes in der ab dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) am 1. November 2008 geltenden Fassung sind auf vor dem 1. November 2008 vorgenommene Rechtshandlungen nur anzuwenden, soweit diese nicht nach dem bisherigen Recht der Anfechtung entzogen oder in geringerem Umfang unterworfen sind; andernfalls sind die bis zum 1. November 2008 anwendbaren Vorschriften weiter anzuwenden.

(+++ § 20 Abs. 2 Satz 2: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 11b Satz 2 AOEG 1977 +++)
§ 20 Abs. 2 Satz 1 Kursivdruck: Aufhebungsvorschrift; abgedruckt zum Verständnis von Satz 2


Weitere Vorschriften um § 20 AnfG

Entscheidungen zu § 20 AnfG

  • OLG-SCHLESWIG, 12.03.2004, 1 U 67/02
    1.Die Anfechtbarkeit von Unterhaltsverpflichtungen unterliegt in Anwendung des § 19 AnfG kollisionsrechtlich der Rechtsordnung, nach welcher auch die Unterhaltsverpflichtung selbst zu beurteilen ist. 2. § 19 AnfG in der ab dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung ist sinngemäß auch auf Altfälle anzuwenden.
  • OLG-HAMM, 16.08.2001, 27 U 84/01
    1. Die gleichzeitige vom Schuldner in Gläubigerbenachteiligungsabsicht vorgenommene Abtretung mehrerer Grundschulden an den späteren Anfechtungsgegner des Anfechtungsgläubigers stellte regelmäßig nicht schon dann ein Scheingeschäft nach § 117 BGB dar, wenn der notariell beurkundete Verkauf der mit den Grundschulden belasteten...
  • OLG-HAMM, 28.09.2000, 27 U 176/99
    Leitsatz: 1. Der Übergang von der Anfechtung aus § 4 AnfG zur Anfechtung aus § 15 AnfG (gegen den Rechtsnachfolger des ursprünglichen Anfechtungsschuldners) stellt nicht ohne weiteres eine Klageänderung dar. 2. Ein Fall der (anfechtbaren) Sonderrechtsnachfolge liegt auch dann vor, wenn das aus dem anfechtbar Erworbenen...

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