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JuraForum.deGesetzeAnfG§ 12 AnfG - Ansprüche des Anfechtungsgegners 

§ 12 AnfG - Ansprüche des Anfechtungsgegners

Gesetz über die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Insolvenzverfahrens


Wegen der Erstattung einer Gegenleistung oder wegen eines Anspruchs, der infolge der Anfechtung wiederauflebt, kann sich der Anfechtungsgegner nur an den Schuldner halten.



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