Erstes Buch (Aktiengesellschaft) Vierter Teil (Verfassung der Aktiengesellschaft) Zweiter Abschnitt (Aufsichtsrat)
(1) Auf das Verfahren ist das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden, soweit in den Absätzen 2 bis 5 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Das Landgericht hat den Antrag in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Der Vorstand und jedes Aufsichtsratsmitglied sowie die nach § 98 Abs. 2 antragsberechtigten Betriebsräte, Sprecherausschüsse, Spitzenorganisationen und Gewerkschaften sind zu hören.
(3) Das Landgericht entscheidet durch einen mit Gründen versehenen Beschluss. Gegen die Entscheidung des Landgerichts findet die Beschwerde statt. Sie kann nur auf eine Verletzung des Rechts gestützt werden; § 72 Abs. 1 Satz 2 und § 74 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie § 547 der Zivilprozessordnung gelten sinngemäß. Die Beschwerde kann nur durch die Einreichung einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Beschwerdeschrift eingelegt werden. Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung die Entscheidung über die Beschwerde für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte einem der Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht übertragen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.
(4) Das Gericht hat seine Entscheidung dem Antragsteller und der Gesellschaft zuzustellen. Es hat sie ferner ohne Gründe in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Die Beschwerde steht jedem nach § 98 Abs. 2 Antragsberechtigten zu. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Bekanntmachung der Entscheidung im Bundesanzeiger, für den Antragsteller und die Gesellschaft jedoch nicht vor der Zustellung der Entscheidung.
(5) Die Entscheidung wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Sie wirkt für und gegen alle. Der Vorstand hat die rechtskräftige Entscheidung unverzüglich zum Handelsregister einzureichen.
(6) Für die Kosten des Verfahrens gilt die Kostenordnung. Für das Verfahren des ersten Rechtszugs wird das Vierfache der vollen Gebühr erhoben. Für das Verfahren über ein Rechtsmittel wird die gleiche Gebühr erhoben; dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel Erfolg hat. Wird der Antrag oder das Rechtsmittel zurückgenommen, bevor es zu einer Entscheidung kommt, so ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte. Der Geschäftswert ist von Amts wegen festzusetzen. Er bestimmt sich nach § 30 Abs. 2 der Kostenordnung mit der Maßgabe, daß der Wert regelmäßig auf 50 000 Euro anzunehmen ist. Schuldner der Kosten ist die Gesellschaft. Die Kosten können jedoch ganz oder zum Teil dem Antragsteller auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.
Der nach Bekanntmachung des Vorstandes der Aktiengesellschaft über die nicht gesetzmäßige Zusammensetzung des Aufsichtsrates gestellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann von dem Antragsteller zurückgenommen werden, ohne dass dies der Zustimmung des Antragsgegners, der sich bereits zur Sache eingelassen hat, bedarf.
Ist eine Sachentscheidung im Verfahren gem. §§ 51 a, b GmbHG, 132 AktG ergangen, ist die isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung gem. § 20 a FGG nicht zulässig.
Die Entscheidung im Spruchverfahren wirkt sowohl nach § 13 SpruchG als auch nach §§ 306 Abs. 2, 99 Abs. 5 S. 2 AktG a.F. für und gegen alle unabhängig davon, ob ein Aktionär zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im Spruchverfahren war schon rechtskräftig ausgeschieden war.
1. Die sofortige Beschwerde nach den §§ 132 III 2, 99 III AktG ist auch dann zulässig, wenn das Landgericht irrtümlich die "weitere Beschwerde" zugelassen hat.
2. Wird dem Gesellschafter einer GmbH durch Beschluss der Gesellschafterversammlung eine begehrte Auskunft verweigert, steht ihm grundsätzlich das...
1. Ein nach dem Börsenrückzug einer Aktiengesellschaft anhängig gemachtes Spruchverfahren erledigt sich in der Hauptsache, wenn die Aktien wieder zum geregelten Markt zugelassen werden und das vorangegangene Delisting für die Minderheitsaktionäre keine negativen Auswirkungen hatte (Anschluss an BayObLG, Beschluss vom 28. Juli 2004...
Die Vorschriften über die Wiederaufnahme des Verfahrens sind auf Beschlüsse analog anwendbar, wenn sich das Gesuch gegen einen in einem echten Streitverfahren ergangenen, urteilsvertretenden und der materiellen Rechtskraft fähigen Beschluss (hier: §§ 51 a, 51 b GmbHG) richtet.
Der Meistbegünstigungsgrundsatz findet keine...
Die drittelparitätische Mitbestimmung im Aufsichtsrat einer arbeitnehmerlos gewordenen "Air-Aktiengesellschaft entfällt, wenn die AG zwar Muttergesellschaft eines Konzern ist, ihr die Arbeitnehmer der Tochtergesellschaften aber nicht zuzurechnen sind, weil weder eine Eingliederung i.S.v. § 319 ff AktG noch ein Beherrschungsvertrag...
1.
Eine Minderheitsbeteiligung kann bei gleichzeitig bestehenden außergesellschaftsrechtlichen Einflüssen in einer Hand ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des § 320 Abs. 5 AktG a.F. (= § 320 b Abs. 1 AktG) begründen.
2.
Schuldner des Abfindungsanspruchs der ausgeschiedenen Aktionäre gemäß § 320 AktG a.F. (= § 320 b...
In den Schwellenwert des § 76, 77, 77a BetrVG 1952 sind Leiharbeitnehmer nicht einzubeziehen, da sie nicht Betriebsangehörige des Entleiherbetriebes sind.
Die Einräumung des aktiven Wahlrechts für Leiharbeitnehmer durch § 7 Abs. 2 BetrVG in der ab dem 28.07.2001 geltenden Fassung und ihre tatsächliche Eingliederung in den...
1.
Nach der auf die Vorlage des Senats in dieser Sache getroffenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs sind bei den Umtauschverhältnissen gemäß §§ 305 Abs.3 S. 1 und nach § 305 Abs. 3 S. 2 AktG die Börsenkurse beider Unternehmen in einem Referenzzeitraum von drei Monaten bezogen auf den Tag, an dem die Hauptversammlung der...
§ 132 Gerichtliche Entscheidung über das Auskunftsrecht
Siebenter Teil (Nichtigkeit von
Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten
Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger
Unterbewertung)
Dritter Abschnitt (Sonderprüfung wegen
unzulässiger Unterbewertung)
§ 260 Gerichtliche Entscheidung über die abschließenden Feststellungen der Sonderprüfer
Benutzer-Kommentare zu § 99 AktG
Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.