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JuraForum.deGesetzeAktG§ 98 AktG - Gerichtliche Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats 

§ 98 AktG - Gerichtliche Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats

Aktiengesetz

   Erstes Buch (Aktiengesellschaft)
      Vierter Teil (Verfassung der Aktiengesellschaft)
         Zweiter Abschnitt (Aufsichtsrat)

(1) Ist streitig oder ungewiss, nach welchen gesetzlichen Vorschriften der Aufsichtsrat zusammenzusetzen ist, so entscheidet darüber auf Antrag ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.

(2) Antragsberechtigt sind


Ist die Anwendung des Mitbestimmungsgesetzes oder die Anwendung von Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes streitig oder ungewiss, so sind außer den nach Satz 1 Antragsberechtigten auch je ein Zehntel der wahlberechtigten in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Mitbestimmungsgesetzes bezeichneten Arbeitnehmer oder der wahlberechtigten leitenden Angestellten im Sinne des Mitbestimmungsgesetzes antragsberechtigt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn streitig ist, ob der Abschlussprüfer das nach § 3 oder § 16 des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes maßgebliche Umsatzverhältnis richtig ermittelt hat.

(4) Entspricht die Zusammensetzung des Aufsichtsrats nicht der gerichtlichen Entscheidung, so ist der neue Aufsichtsrat nach den in der Entscheidung angegebenen gesetzlichen Vorschriften zusammenzusetzen.
§ 97 Abs. 2 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Frist von sechs Monaten mit dem Eintritt der Rechtskraft beginnt.


Fußnoten:


Zu § 98: Geändert durch G vom 4. 5. 1976 (BGBl I S. 1153), 19. 12. 1985 (BGBl I S. 2355), 20. 12. 1988 (BGBl I S. 2312), 26. 6. 1990 (BGBl I S. 1206), 23. 3. 2002 (BGBl I S. 1130), 22. 9. 2005 (BGBl I S. 2802) und 17. 12. 2008 (BGBl I S. 2586).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Aktiengesetz (AktG)
    • Erstes Buch (Aktiengesellschaft)
      • Vierter Teil (Verfassung der Aktiengesellschaft)
        • Zweiter Abschnitt (Aufsichtsrat)
      • § 96 Zusammensetzung des Aufsichtsrats
      • § 97 Bekanntmachung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats
      • § 99 Verfahren
      • Siebenter Teil (Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung)
        • Erster Abschnitt (Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen)
          • Zweiter Unterabschnitt (Nichtigkeit bestimmter Hauptversammlungsbeschlüsse)
        • § 250 Nichtigkeit der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern

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