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JuraForum.deGesetzeAktG§ 95 AktG - Zahl der Aufsichtsratsmitglieder 

§ 95 AktG - Zahl der Aufsichtsratsmitglieder

Aktiengesetz

   Erstes Buch (Aktiengesellschaft)
      Vierter Teil (Verfassung der Aktiengesellschaft)
         Zweiter Abschnitt (Aufsichtsrat)

Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern.
Die Satzung kann eine bestimmte höhere Zahl festsetzen.
Die Zahl muss durch drei teilbar sein.
Die Höchstzahl der Aufsichtsratsmitglieder beträgt bei Gesellschaften mit einem Grundkapital

bis zu 1.500.000 Euro neun,
von mehr als 1.500.000 Euro fünfzehn,
von mehr als 10.000.000 Euro einundzwanzig.


Durch die vorstehenden Vorschriften werden hiervon abweichende Vorschriften des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer vom 4. Mai 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1153), des Montan-Mitbestimmungsgesetzes und des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie vom 7. August 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 707) - Mitbestimmungsergänzungsgesetz - nicht berührt.


Fußnoten:


Zu § 95: Geändert durch G vom 4. 5. 1976 (BGBl I S. 1153) und 9. 6. 1998 (BGBl I S. 1242).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Aktiengesetz (AktG)
    • Erstes Buch (Aktiengesellschaft)
      • Siebenter Teil (Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung)
        • Erster Abschnitt (Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen)
          • Zweiter Unterabschnitt (Nichtigkeit bestimmter Hauptversammlungsbeschlüsse)
        • § 250 Nichtigkeit der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern

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