JuraForum.de > Gesetze > AktG > § 94 AktG - Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern
Erstes Buch (Aktiengesellschaft)
Vierter Teil (Verfassung der Aktiengesellschaft)
Erster Abschnitt (Vorstand)
Die Vorschriften für die Vorstandsmitglieder gelten auch für ihre Stellvertreter.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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