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JuraForum.deGesetzeAktG§ 94 AktG - Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern 

§ 94 AktG - Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern

Aktiengesetz

   Erstes Buch (Aktiengesellschaft)
      Vierter Teil (Verfassung der Aktiengesellschaft)
         Erster Abschnitt (Vorstand)

Die Vorschriften für die Vorstandsmitglieder gelten auch für ihre Stellvertreter.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


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