JuraForum.de > Gesetze > AktG > § 91 AktG - Organisation; Buchführung
Erstes Buch (Aktiengesellschaft)
Vierter Teil (Verfassung der Aktiengesellschaft)
Erster Abschnitt (Vorstand)
(1) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Handelsbücher geführt werden.
(2) Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden.
Fußnoten:
Zu § 91: Geändert durch G vom 27. 4. 1998 (BGBl I S. 786).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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