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JuraForum.deGesetzeAktG§ 9 AktG - Ausgabebetrag der Aktien 

§ 9 AktG - Ausgabebetrag der Aktien

Aktiengesetz


   Erstes Buch (Aktiengesellschaft)
      Erster Teil (Allgemeine Vorschriften)

(1) Für einen geringeren Betrag als den Nennbetrag oder den auf die einzelne Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals dürfen Aktien nicht ausgegeben werden (geringster Ausgabebetrag).

(2) Für einen höheren Betrag ist die Ausgabe zulässig.



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