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JuraForum.deGesetzeAktG§ 82 AktG - Beschränkungen der Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis 

§ 82 AktG - Beschränkungen der Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis

Aktiengesetz


   Erstes Buch (Aktiengesellschaft)
      Vierter Teil (Verfassung der Aktiengesellschaft)
         Erster Abschnitt (Vorstand)

(1) Die Vertretungsbefugnis des Vorstands kann nicht beschränkt werden.

(2) Im Verhältnis der Vorstandsmitglieder zur Gesellschaft sind diese verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, die im Rahmen der Vorschriften über die Aktiengesellschaft die Satzung, der Aufsichtsrat, die Hauptversammlung und die Geschäftsordnungen des Vorstands und des Aufsichtsrats für die Geschäftsführungsbefugnis getroffen haben.



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