JuraForum.de > Gesetze > AktG > § 75 AktG - Neue Gewinnanteilscheine
Erstes Buch (Aktiengesellschaft)
Dritter Teil (Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter)
Neue Gewinnanteilscheine dürfen an den Inhaber des Erneuerungsscheins nicht ausgegeben werden, wenn der Besitzer der Aktie oder des Zwischenscheins der Ausgabe widerspricht; sie sind dem Besitzer der Aktie oder des Zwischenscheins auszuhändigen, wenn er die Haupturkunde vorlegt.
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