JuraForum.de > Gesetze > AktG > § 74 AktG - Neue Urkunden an Stelle beschädigter oder verunstalteter Aktien oder Zwischenscheine
Erstes Buch (Aktiengesellschaft)
Dritter Teil (Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter)
Ist eine Aktie oder ein Zwischenschein so beschädigt oder verunstaltet, dass die Urkunde zum Umlauf nicht mehr geeignet ist, so kann der Berechtigte, wenn der wesentliche Inhalt und die Unterscheidungsmerkmale der Urkunde noch sicher zu erkennen sind, von der Gesellschaft die Erteilung einer neuen Urkunde gegen Aushändigung der alten verlangen. Die Kosten hat er zu tragen und vorzuschießen.
© "§ 74 AktG - Neue Urkunden an Stelle beschädigter oder verunstalteter Aktien oder Zwischenscheine" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.