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JuraForum.deGesetzeAktG§ 71e AktG - Inpfandnahme eigener Aktien 

Stand: 20.05.2013

§ 71e AktG - Inpfandnahme eigener Aktien

Aktiengesetz

   Erstes Buch (Aktiengesellschaft)
      Dritter Teil (Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter)

(1) Dem Erwerb eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 und 2, § 71d steht es gleich, wenn eigene Aktien als Pfand genommen werden. Jedoch darf ein Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut im Rahmen der laufenden Geschäfte eigene Aktien bis zu dem in § 71 Abs. 2 Satz 1 bestimmten Anteil am Grundkapital als Pfand nehmen. § 71a gilt sinngemäß.

(2) Ein Verstoß gegen Absatz 1 macht die Inpfandnahme eigener Aktien unwirksam, wenn auf sie der Ausgabebetrag noch nicht voll geleistet ist. Ein schuldrechtliches Geschäft über die Inpfandnahme eigener Aktien ist nichtig, soweit der Erwerb gegen Absatz 1 verstößt.



Weitere Vorschriften um § 71e AktG

Entscheidungen zu § 71e AktG

  • BAG, 28.05.2008, 10 AZR 351/07
    1. Gewährt der Arbeitgeber seinen Führungskräften Aktienoptionen, unterliegen die Ausübungsbedingungen einer Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB. 2. Bei dieser Inhaltskontrolle können die zu anderen Sondervergütungen entwickelten Grundsätze in Bezug auf Bindungs- und Verfallklauseln nicht uneingeschränkt herangezogen...
  • BAG, 04.10.2005, 9 AZR 598/04
    Ein Arbeitgeber, der den Erwerb noch nicht börsennotierter Aktien der Muttergesellschaft durch die Gewährung von zweckgebundenen Arbeitgeberdarlehen fördert, ist verpflichtet, die Arbeitnehmer über die besonderen Risiken aufzuklären, die mit einem möglichen Scheitern des angestrebten Börsengangs verbunden sind. Die schuldhafte...
  • BFH, 10.08.2005, VIII R 26/03
    1. Die Bewertungseinheit der Beteiligung an einer AG schließt die Einzelbewertung von Aktien nicht aus, sobald sie nicht mehr dazu bestimmt sind, eine dauernde Verbindung zu der AG herzustellen. 2. Bei einer vereinfachten Kapitalherabsetzung durch Einziehung unentgeltlich zur Verfügung gestellter Aktien (§ 237 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4...
  • BGH, 09.05.2005, II ZR 287/02
    a) Im Rahmen der persönlichen Haftung der Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft nach § 826 BGB für fehlerhafte Ad-hoc-Mitteilungen ist nicht etwa nur der Differenzschaden des Kapitalanlegers in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem tatsächlichen Transaktionspreis und dem Preis, der sich bei pflichtgemäßem...
  • OLG-DUESSELDORF, 08.11.2004, I-19 W 9/03 AktE
    1. Eine Minderheitsbeteiligung kann bei gleichzeitig bestehenden außergesellschaftsrechtlichen Einflüssen in einer Hand ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des § 320 Abs. 5 AktG a.F. (= § 320 b Abs. 1 AktG) begründen. 2. Schuldner des Abfindungsanspruchs der ausgeschiedenen Aktionäre gemäß § 320 AktG a.F. (= § 320 b...
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Erwähnungen von § 71e AktG in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 71e AktG:

  • Aktiengesetz (AktG)
    • Viertes Buch (Sonder-, Straf- und Schlußvorschriften)
      • Dritter Teil (Straf- und Bußgeldvorschriften. Schlußvorschriften)
    • § 405 Ordnungswidrigkeiten

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