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JuraForum.deGesetzeAktG§ 61 AktG - Vergütung von Nebenleistungen 

§ 61 AktG - Vergütung von Nebenleistungen

Aktiengesetz


   Erstes Buch (Aktiengesellschaft)
      Dritter Teil (Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter)

Für wiederkehrende Leistungen, zu denen Aktionäre nach der Satzung neben den Einlagen auf das Grundkapital verpflichtet sind, darf eine den Wert der Leistungen nicht übersteigende Vergütung ohne Rücksicht darauf gezahlt werden, ob ein Bilanzgewinn ausgewiesen wird.



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