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JuraForum.deGesetzeAktG§ 55 AktG - Nebenverpflichtungen der Aktionäre 

Stand: 20.05.2013

§ 55 AktG - Nebenverpflichtungen der Aktionäre

Aktiengesetz

   Erstes Buch (Aktiengesellschaft)
      Dritter Teil (Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter)

(1) Ist die Übertragung der Aktien an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden, so kann die Satzung Aktionären die Verpflichtung auferlegen, neben den Einlagen auf das Grundkapital wiederkehrende, nicht in Geld bestehende Leistungen zu erbringen. Dabei hat sie zu bestimmen, ob die Leistungen entgeltlich oder unentgeltlich zu erbringen sind. Die Verpflichtung und der Umfang der Leistungen sind in den Aktien und Zwischenscheinen anzugeben.

(2) Die Satzung kann Vertragsstrafen für den Fall festsetzen, daß die Verpflichtung nicht oder nicht gehörig erfüllt wird.


Weitere Vorschriften um § 55 AktG

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 55 AktG:

  • Umwandlungsgesetz (UmwG)
    • Fünftes Buch (Formwechsel)
      • Zweiter Teil (Besondere Vorschriften)
        • Zweiter Abschnitt (Formwechsel von Kapitalgesellschaften)
          • Dritter Unterabschnitt (Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft anderer Rechtsform)
        • § 241 Zustimmungserfordernisse beim Formwechsel einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung

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