JuraForum.de > Gesetze > AktG > § 49 AktG - Verantwortlichkeit der Gründungsprüfer
Erstes Buch (Aktiengesellschaft)
Zweiter Teil (Gründung der Gesellschaft)
§ 323 Abs. 1 bis 4 des Handelsgesetzbuchs über die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers gilt sinngemäß.
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