( Angemeldet bleiben?)  

JuraForum.deGesetzeAktG§ 42 AktG - Einpersonen-Gesellschaft 

§ 42 AktG - Einpersonen-Gesellschaft

Aktiengesetz


   Erstes Buch (Aktiengesellschaft)
      Zweiter Teil (Gründung der Gesellschaft)

Gehören alle Aktien allein oder neben der Gesellschaft einem Aktionär, ist unverzüglich eine entsprechende Mitteilung unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort des alleinigen Aktionärs zum Handelsregister einzureichen.



Weitere Paragraphen:


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:


http://www.juraforum.de/gesetze/aktg/42-einpersonen-gesellschaft

© "§ 42 AktG - Einpersonen-Gesellschaft" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche

ANZEIGEN