JuraForum.de > Gesetze > AktG > § 42 AktG - Einpersonen-Gesellschaft
Erstes Buch (Aktiengesellschaft)
Zweiter Teil (Gründung der Gesellschaft)
Gehören alle Aktien allein oder neben der Gesellschaft einem Aktionär, ist unverzüglich eine entsprechende Mitteilung unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort des alleinigen Aktionärs zum Handelsregister einzureichen.
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