JuraForum.de > Gesetze > AktG > § 405 AktG - Ordnungswidrigkeiten
Viertes Buch (Sonder-, Straf- und Schlussvorschriften)
Dritter Teil (Straf- und Bußgeldvorschriften. Schlussvorschriften)
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder als Abwickler
Namensaktien ausgibt, in denen der Betrag der Teilleistung nicht angegeben ist, oder Inhaberaktien ausgibt, bevor auf sie der Ausgabebetrag voll geleistet ist,
Aktien oder Zwischenscheine ausgibt, bevor die Gesellschaft oder im Fall einer Kapitalerhöhung die Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals oder im Fall einer bedingten Kapitalerhöhung oder einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln der Beschluss über die bedingte Kapitalerhöhung oder die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln eingetragen ist,
Aktien oder Zwischenscheine ausgibt, die auf einen geringeren als den nach § 8 Abs. 2 Satz 1 zulässigen Mindestnennbetrag lauten oder auf die bei einer Gesellschaft mit Stückaktien ein geringerer anteiliger Betrag des Grundkapitals als der nach § 8 Abs. 3 Satz 3 zulässige Mindestbetrag entfällt, oder
entgegen § 71 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 oder Abs. 2 eigene Aktien der Gesellschaft erwirbt oder, in Verbindung mit § 71e Abs. 1, als Pfand nimmt,
zu veräußernde eigene Aktien (§ 71c Abs. 1 und 2) nicht anbietet oder
die zur Vorbereitung der Beschlussfassung über die Einziehung eigener Aktien (§ 71c Abs. 3) erforderlichen Maßnahmen nicht trifft.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer als Aktionär oder als Vertreter eines Aktionärs die nach § 129 in das Verzeichnis aufzunehmenden Angaben nicht oder nicht richtig macht.
(2a) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 67 Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, eine Mitteilung nicht oder nicht richtig macht.
(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer
(3a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
entgegen § 121 Abs. 4a Satz 1, auch in Verbindung mit § 124 Abs. 1 Satz 3, die Einberufung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zuleitet oder
entgegen § 124a Angaben nicht, nicht richtig oder nicht vollständig zugänglich macht.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
Fußnoten:
Zu § 405: Geändert durch G vom 24. 5. 1968 (BGBl I S. 503), 13. 12. 1978 (BGBl I S. 1959), 25. 10. 1982 (BGBl I S. 1425), 19. 12. 1985 (BGBl I S. 2355), 25. 3. 1998 (BGBl I S. 590), 18. 1. 2001 (BGBl I S. 123), 12. 8. 2008 (BGBl I S. 1666) und 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2479).
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