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JuraForum.deGesetzeAktG§ 403 AktG - Verletzung der Berichtspflicht 

§ 403 AktG - Verletzung der Berichtspflicht

Aktiengesetz

   Viertes Buch (Sonder-, Straf- und Schlussvorschriften)
      Dritter Teil (Straf- und Bußgeldvorschriften. Schlussvorschriften)

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Prüfer oder als Gehilfe eines Prüfers über das Ergebnis der Prüfung falsch berichtet oder erhebliche Umstände im Bericht verschweigt.

(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.


Fußnoten:


Zu § 403: Geändert durch G vom 25. 6. 1969 (BGBl I S. 645) und 2. 3. 1974 (BGBl I S. 469).



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