JuraForum.de > Gesetze > AktG > § 4 AktG - Firma
Erstes Buch (Aktiengesellschaft)
Erster Teil (Allgemeine Vorschriften)
Die Firma der Aktiengesellschaft muss, auch wenn sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung "Aktiengesellschaft" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten.
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