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§ 399 AktG - Falsche Angaben
Aktiengesetz
Viertes Buch (Sonder-, Straf- und Schlussvorschriften)
Dritter Teil (Straf- und Bußgeldvorschriften. Schlussvorschriften)
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1. als Gründer oder als Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats zum Zweck der Eintragung der Gesellschaft über die Übernahme der Aktien, die Einzahlung auf Aktien, die Verwendung eingezahlter Beträge, den Ausgabebetrag der Aktien, über Sondervorteile, Gründungsaufwand, Sacheinlagen und Sachübernahmen oder in der nach § 37a Abs. 2 abzugebenden Versicherung,
- 2. als Gründer oder als Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats im Gründungsbericht, im Nachgründungsbericht oder im Prüfungsbericht,
- 3. in der öffentlichen Ankündigung nach § 47 Nr. 3,
- 4. als Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats zum Zweck der Eintragung einer Erhöhung des Grundkapitals (§§ 182 bis 206) über die Einbringung des bisherigen, die Zeichnung oder Einbringung des neuen Kapitals, den Ausgabebetrag der Aktien, die Ausgabe der Bezugsaktien, über Sacheinlagen, in der Bekanntmachung nach § 183a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 37a Abs. 2 oder in der nach § 184 Abs. 1 Satz 3 abzugebenden Versicherung,
- 5. als Abwickler zum Zweck der Eintragung der Fortsetzung der Gesellschaft in dem nach § 274 Abs. 3 zu führenden Nachweis oder
- 6. als Mitglied des Vorstands einer Aktiengesellschaft oder des Leitungsorgans einer ausländischen juristischen Person in der nach § 37 Abs. 2 Satz 1 oder § 81 Abs. 3 Satz 1 abzugebenden Versicherung oder als Abwickler in der nach § 266 Abs. 3 Satz 1 abzugebenden Versicherung
falsche Angaben macht oder erhebliche Umstände verschweigt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats zum Zweck der Eintragung einer Erhöhung des Grundkapitals die in § 210 Abs. 1 Satz 2 vorgeschriebene Erklärung der Wahrheit zuwider abgibt.
Fußnoten:
Zu § 399: Geändert durch G vom 25. 6. 1969 (BGBl I S. 645), 2. 3. 1974 (BGBl I S. 469), 4. 7. 1980 (BGBl I S. 836), 2. 8. 1994 (BGBl I S. 1961), 28. 10. 1994 (BGBl I S. 3210), 23. 10. 2008 (BGBl I S. 2026) und 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2479).
Weitere Paragraphen:
Erwähnung in anderen Vorschriften:
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
- Aktiengesetz (AktG)
- Erstes Buch (Aktiengesellschaft)
- Vierter Teil (Verfassung der Aktiengesellschaft)
- Erster Abschnitt (Vorstand)
- § 76 Leitung der Aktiengesellschaft
- Viertes Buch (Sonder-, Straf- und Schlussvorschriften)
- Dritter Teil (Straf- und Bußgeldvorschriften. Schlussvorschriften)
- § 408 Strafbarkeit persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien