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JuraForum.deGesetzeAktG§ 398 AktG - Eintragung 

§ 398 AktG - Eintragung

Aktiengesetz

   Viertes Buch (Sonder-, Straf- und Schlussvorschriften)
      Zweiter Teil (Gerichtliche Auflösung)

Die Entscheidungen des Gerichts sind dem Registergericht mitzuteilen.
Dieses trägt sie, soweit sie eintragungspflichtige Rechtsverhältnisse betreffen, in das Handelsregister ein.



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