JuraForum.de > Gesetze > AktG > § 398 AktG - Eintragung
Viertes Buch (Sonder-, Straf- und Schlussvorschriften)
Zweiter Teil (Gerichtliche Auflösung)
Die Entscheidungen des Gerichts sind dem Registergericht mitzuteilen.
Dieses trägt sie, soweit sie eintragungspflichtige Rechtsverhältnisse betreffen, in das Handelsregister ein.
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