JuraForum.de > Gesetze > AktG > § 397 AktG - Anordnungen bei der Auflösung
Viertes Buch (Sonder-, Straf- und Schlussvorschriften)
Zweiter Teil (Gerichtliche Auflösung)
Ist die Auflösungsklage erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der in § 396 Abs. 1 Satz 1 bestimmten Behörde durch einstweilige Verfügung die nötigen Anordnungen treffen.
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