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JuraForum.deGesetzeAktG§ 397 AktG - Anordnungen bei der Auflösung 

§ 397 AktG - Anordnungen bei der Auflösung

Aktiengesetz

   Viertes Buch (Sonder-, Straf- und Schlussvorschriften)
      Zweiter Teil (Gerichtliche Auflösung)

Ist die Auflösungsklage erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der in § 396 Abs. 1 Satz 1 bestimmten Behörde durch einstweilige Verfügung die nötigen Anordnungen treffen.



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