JuraForum.de > Gesetze > AktG > § 394 AktG - Berichte der Aufsichtsratsmitglieder
Viertes Buch (Sonder-, Straf- und Schlussvorschriften)
Erster Teil (Sondervorschriften bei Beteiligung von Gebietskörperschaften)
Aufsichtsratsmitglieder, die auf Veranlassung einer Gebietskörperschaft in den Aufsichtsrat gewählt oder entsandt worden sind, unterliegen hinsichtlich der Berichte, die sie der Gebietskörperschaft zu erstatten haben, keiner Verschwiegenheitspflicht.
Für vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, gilt dies nicht, wenn ihre Kenntnis für die Zwecke der Berichte nicht von Bedeutung ist.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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